Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aus gegebenem Anlass veröffentlicht die Ortsgemeinde Hohen-Sülzen Auszüge aus der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Hohen-Sülzen vom 23.08.2018.
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§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Hohen-Sülzen.
§ 3 Bereitstellung
Die Ortsgemeinde Hohen-Sülzen gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.
§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkung
Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Ortsgemeinde Hohen-Sülzen auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege
Es ist unzulässig,
Abs. 3: Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf
den Wegen liegen zu lassen,
Abs. 4: Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und
Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert
werden,
§ 7 Pflichten der Benutzer
Abs. 1 – Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Ortsgemeinde Hohen-Sülzen unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 2 – Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Ortsgemeinde Hohen-Sülzen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde Hohen-Sülzen die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten.
Abs. 3 – Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen.
gez. Andreas Thon
Ortsbürgermeister