Reinigung öffentlicher Straßen

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aus gegebenem Anlass veröffentlicht die Ortsgemeinde Hohen-Sülzen Auszüge aus der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Hohen-Sülzen

vom 05.12.2019.

§ 1 Reinigungspflichtige 

Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 4 Sachlicher Umfang der StraßenreinigungDie Reinigungspflicht umfasst insbesondere 

1. das Säubern der Straßen und Gehwege (§ 5)

2. die Schneeräumung auf den Straßen und Gehwegen (§ 6)

3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahn stellen bei Glätte (§ 7)

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung 

 dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

§ 5 Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. 

(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. 

Die Ortsgemeinde bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

Weitere Informationen zu Satzungen der Ortsgemeinde finden sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde – https://www.vg-monsheim.de/verwaltung/satzungen/hohen-suelzen

gez. Andreas Thon

Ortsbürgermeister

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